Waffenrecht - Verleihen von Schusswaffen | |
Auch hinsichtlich des Verleihens oder der Weitergabe zum Zwecke der sicheren Verwahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wurden die Bestimmungen geändert. Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Inhaber) und nur für höchstens 1 Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine erneute Ausleihe wiederum für höchstens einen Monat zulässig. Der WBK-Inhaber muss aber nicht zwingend auch eine Erlaubnis für den Erwerb dieser Waffe haben. Mit der Einschränkung "nur an einen WBK-Inhaber" will der Gesetzgeber lediglich die erforderliche Zuverlässigkeit dieser Person bescheinigt wissen. (§12 Abs. 1 Ziff.1a WaffG) Gleiches gilt auch für den Erwerb fremder Waffen zum Zwecke der sicheren Verwahrung. Hier muss derjenige, dem die Waffe zur sicheren Verwahrung überlassen wird, ebenfalls WBK-Inhaber sein. Die frühere Möglichkeit der Verwahrung bei einer (zuverlässigen) Person ohne dass diese selbst eine WBK hat, ist nunmehr ausgeschlossen. Transport
erlaubnispflichtiger Vereinswaffen durch Vereinsmitglieder zum Zwecke
des Schießens: In der Praxis wird sich, spätestens bei einer Polizeikontrolle, die Frage stellen, das alles glaubwürdig dem Ordnungshüter darzulegen. Deshalb hier ein paar Tipps für die Praxis:
Hier gibt es ein Musterdokument zum Transport von Vereinswaffen | |
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