Nicht
selten wechseln Waffen, gerade im Bereich der Sportschützen den Besitzer.
Hierbei
sollte man, besonders wenn es um erlaubnispflichtige Waffen geht, einiges
beachten:
- Vergewissern
Sie sich, dass der Käufer das vorgeschriebene Mindestalter hat.
- Lassen
Sie sich bei genehmigungspflichtigen Schusswaffen die gültige
Erwerbsberechtigung zeigen.
- Wollen
Sie eine gebrauchte genehmigungspflichtige Schusswaffe erwerben, lassen
sie sich die Waffenbesitzkarte des Verkäufers zeigen, in der
die Waffe bislang eigetragen ist.
- Bestehen
Sie als Verkäufer auf die Ausfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages,
aus dem alle Personalien des Käufers und Angaben zur Waffenbesitzkarte
hervorgehen.
- Lassen
Sie sich Ort, Datum und Uhrzeit der Übergabe der Waffe schriftlich
bestätigen.
- Bar
Cash ist immer noch die einfachste Art der Bezahlung. Als Käufer
sollten Sie sich den Erhalt des Geldes bestätigen lassen.
Denken
Sie bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen unbedingt an die vorgeschriebenen
Anzeigefristen.
- Der
Käufer muss seine WBK innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Waffe bei der für ihn zuständigen Behörde zur Eintragung
des Erwerbs vorlegen.
- Der
Verkäufer muss seine WBK innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe
der Waffe bei der für ihn zuständigen Behörde zur Eintragung
der Überlassung vorlegen.
Ein
Versäumen dieser Fristen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die
im Wiederholungsfall zur Versagung der persönlichen Zuverlässigkeit
und damit zur Einziehung der Waffenbesitzkarte führen kann.
Muster eines Kaufvertrages
für den Verkauf gebrauchter Schusswaffen
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