Waffenrecht - Aufbewahrung

Im neuen WaffG wurden auch die Aufbewahrungsvorschriften drastisch verschärft. Anzumerken sei hier noch, dass diese neuen Vorschriften nicht nur für Privatpersonen (also den Schützen) gelten, sondern auch für die Vereine. Und gerade hier wird sich jetzt einiges ändern müssen.

Generell gilt, dass, wer Waffen besitzt, diese vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern hat.
Beachte:
Als Unbefugter gelten auch die eigenen Kinder oder Ehepartner.
Diese Vorschrift gilt auch schon für erlaubnisfreie Waffen (z.B. Luftgewehr und Luftpistole).

 

Hier nun die wichtigsten Regelungen in Tabellenform zusammengefasst
(für erlaubnispflichtige Waffen und Munition):


§ 13 Abs. 2 AWAffV:

Sicherheitsbehältnis, der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
Gewicht des Behältnisses unter 200 kg
unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und
insgesamt bis zu 5 Kurzwaffen

zusätzlich Munition
Sicherheitsbehältnis, der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
Gewicht des Behältnisses mind. 200 kg

unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und
insgesamt bis zu 10 Kurzwaffen

zusätzlich Munition

Sicherheitsbehältnis, der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1

unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und
Kurzwaffen

zusätzlich Munition

Beachte: erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen aufzubewahren! (§ 13 Abs. 1 AWaffV)

Bestandschutz für all jene, die bereits ihre Waffen nach den "alten" Bestimmungen des WaffG lagerten:
Wichtig: Auch weitere, neu erworbene Waffen können noch in den alten Sicherheitshältnissen gelagert werden, solange die maximale Anzahl der zu lagernden Waffen nicht überschritten ist. Muss ein weiteres Behältnis erworben werden (z.B. weil die max. Zahl der zu lagernden Kurzwaffen überschritten wird), muss dieses den neuen Bestimmungen entsprechen.

Bis zu 5 Kurzwaffen Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) entspricht.
Mehr als 5 Kurzwaffen

Option 1:
Aufbewahrung in einem Sucherheitsbehältnis, das mind. der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entspricht oder

Option2:
Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen, die der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) entsprechen.

Bis zu 10 Langwaffen Hierfür reicht die Aufbwahrung in einem Behältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht.
Mehr als 10 Langwaffen

Option 1:
Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mind. der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) entspricht oder

Option2:
Aufbewahrung in einer Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen, die der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entsprechen.

erlaubnispflichtige Munition Aufbewahrung in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis.
Waffen und nicht dazugehörige Munition Waffen und nicht dazugehörige Munition dürfen gemeinsam im gleichen Behältnis gelagert werden.
Waffen und dazugehörige Munition Werden Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B gelagert, ist es für die Aufbewahrung der dazugehörenden Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss odereiner gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt.
Lang- und Kurzwaffen gemeinsam, ggf. mit Munition Werden Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu 2Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder gleichwertig, oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht. In diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfachs gemeinsam aufbewahrt werden.
Ausnahmeregelungen Die Behörde kann eine andere, gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum mit der Ausstattung nach DIN/EN 1143, der in Massivbauweise oder aus vorgefertigten Bauteilen oder aus einer Kombination dieser Elemente gebaut wurde und fensterlos ist, aufbewahrt werden.
Aufbewahrung in Schützenhäusern Die zuständige behörde kann auf Antrag des Betreibers eines Schützenhauses oder einer SchießstätteAbweichungen von den Anforderungen des § 13 A.s 1-5 der AWaffV zulassen, wenn ihr ein Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird.

Einzelheiten sind nachzulesen:
§ 36 WaffG, §13 u. § 14 AWaffV, "Hinweise zum Vollzug des neuen WaffG durch die Waffbehörden"

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